Absatz eins,Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller/innen der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.
Theaterarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
Paragraph 13
01.01.2011