Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).
  2. Absatz 2,Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Absatz eins, sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).