Absatz eins,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 190, mitwirken, sowie des Sprechers gemäß Paragraph 177, Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 115, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz und 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.