Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,
BG
Paragraph 192
06.06.2011
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 178, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
24.03.2017
10008329
NOR40123120