Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,
BG
Paragraph 126
01.01.2011
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
24.03.2017
10008329
NOR40123106