Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 1

Jugendversammlung

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. Absatz 2,Der Jugendversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. Absatz 3,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
  4. Absatz 4,Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. Ziffer eins
      der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
    3. Ziffer 3
      jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5,Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. Absatz 6,In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  7. Absatz 7,Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 45, Absatz 3, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123104