Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. HAUPTSTÜCK
JUGENDVERTRETUNG

Organe

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Jugendversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      der Jugendvertrauensrat.
    Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      der Zentraljugendvertrauensrat;
    3. Ziffer 3
      die Jugendvertrauensräteversammlung.
  3. Absatz 3,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Absatz 4,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (Paragraph 131 f,).

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123103