Absatz einsDer Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
- Ziffer einsdie Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- Ziffer eins adie Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,
- Ziffer 2die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- Ziffer 3der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
- Ziffer 4Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
- Ziffer 5die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- Ziffer 6die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
- Ziffer 7Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.