Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,
BG
Paragraph 107,
01.01.2011
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 4 a, ist anzuwenden.
24.03.2017
10008329
NOR40123098