Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Text

Betriebsfinanzamt

Paragraph 21,

  1. Absatz einsBetriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (Paragraph 27, Absatz 2, BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Absatz eins, genannten Steuersubjekte,
    2. Ziffer 2
      für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
    4. Ziffer 4
      für die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie
    5. Ziffer 5
      für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. Absatz 3Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988).