§ 23a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist § 23a Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, abgewickelt werden.Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.