Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,
Paragraph 82,
01.01.2011
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.