Barauslagen, die der Übernahmekommission im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes erwachsen (insbesondere für Veröffentlichungen sowie für Sachverständigengebühren), sind unabhängig von den aufgrund der obigen Bestimmungen der gegenständlichen Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren zu ersetzen und werden von der Übernahmekommission vorgeschrieben. Barauslagen sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen. Werden Barauslagen durch das Verschulden der Zielgesellschaft verursacht, so sind sie von dieser zu tragen. Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zielgesellschaft bei Antragstellung voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht.
Ist abzusehen, dass der Übernahmekommission im Zuge eines Verfahrens Barauslagen erwachsen, so kann sie dem Bieter und der Zielgesellschaft einen Barauslagenvorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Barauslagen vorschreiben.