Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011

Text

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 13.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
  2. Ziffer 2
    die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
  1. Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.