Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.11.2010

Text

Stimmzettel

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat.
  2. Absatz 2,Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Beachtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.