Die ersuchte Partei ist nicht zur Erlangung oder Gewährung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach ihrem eigenen Recht für Zwecke der Verwaltung oder Vollziehung ihres eigenen Steuerrechts nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.