Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich, innerhalb der Grenzen des Artikels 2, Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette und die Position innerhalb einer Eigentümerkette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Auskünfte über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.