Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,

Typ

Vertrag - Andorra

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122730