Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,
Vertrag - Andorra
Artikel eins
10.12.2010
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Anwendung oder Durchsetzung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Auskünfte, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Auskünfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, als sie den wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.
10.03.2025
20006979
NOR40122729