Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,

Typ

Vertrag - Andorra

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Anwendung oder Durchsetzung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Auskünfte, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Auskünfte werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, als sie den wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122729