Kurztitel

Suchtgift-Grenzmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

11.11.2010

Text

Paragraph eins,

Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.