Finalitätsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,
BG
Paragraph 21
30.06.2011
18.02.2026
37/02 Kreditwesen
Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
19.02.2026
10005174
NOR40122559