wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
Finalitätsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,
BG
Paragraph 18,
30.06.2011
37/02 Kreditwesen
Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:
17.11.2017
10005174
NOR40122558