Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 14,

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122555