Finalitätsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,
BG
Paragraph 14,
30.06.2011
37/02 Kreditwesen
Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.
17.11.2017
10005174
NOR40122555