Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anzeigepflicht

§ 27a.

  1. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.
      Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht beschäftigt werden,
    2. 2.
      Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß § 18 Abs. 3a fallen,
    3. 3.
      Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
  2. (2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.
  3. (3) Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeit Jugendliche (UM)

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40122537