Absatz einsAbweichend von Paragraph 19, Absatz eins, dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.