Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Kindern mit Arbeiten jeder Art und
    2. Ziffer 2
      Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 4, 5, 6, Ziffer eins und 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 21 und Paragraph 25, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  3. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins,, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
  4. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gilt;
    2. Ziffer 2
      Jugendlichen in privaten Haushalten.
  5. Absatz 4,Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, gilt, sind die Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 15, 17 Absatz 2 und 27 Absatz 2, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.