(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die
- 1.in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § 73 autorisierten Personen koordinieren;
- 2.Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen;
- 3.Informationen vom jeweiligen Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73 autorisierten Personen weiterleiten.