Absatz einsWaren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, zu stellen bei
- Ziffer einsVerdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
- Ziffer 2Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
- Ziffer 3Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.