Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Text

Maßnahmen bei der Einfuhr

Paragraph 48,

  1. Absatz einsWaren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, zu stellen bei
    1. Ziffer eins
      Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
  2. Absatz 2Die Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 18, ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des Paragraph 36, durch.
  3. Absatz 3Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.