Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Text

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Artikel 41, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Gesundheit die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.