Absatz einsFür die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang römisch IV Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß Paragraph 56, kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.