Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
- Ziffer einsdie allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
- Ziffer 2die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.