Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Direktvermarktung

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von

  1. Ziffer eins
    Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
  2. Ziffer 2
    Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
  3. Ziffer 3
    Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,
zu erlassen.