Absatz eins,Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.