Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Text

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.