Kurztitel

Treibstoffproben-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.09.2010

Text

Pauschalbeträge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.
  2. Absatz 2,Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.