Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die andere als in Paragraph 7, oder Paragraph 9, genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, insbesondere:
- Ziffer einsgewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
- Ziffer 2gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
- Ziffer 3mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
- Ziffer 4landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt und Wachstumsförderer (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.