Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2009,, Nr. 1831 aus 2003, sowie Nr. 183 aus 2005, zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122137