Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet,
- Ziffer einsunverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
- Ziffer 2Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und
- Ziffer 3nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.