Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

§ 25.

  1. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
    1. 1.
      Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),
    2. 2.
      Reisekostenvergütung (§ 31),
    3. 3.
      Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
    4. 4.
      Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
    5. 5.
      Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
  2. (1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
  3. (2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
    1. 1.
      Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
    1. 3.
      Bekleidung und
    2. 4.
      Reinigung der Bekleidung.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
  4. (3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
  5. (4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
  6. (5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialversicherung, Zession, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122091