Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,
Paragraph 23 b
01.11.2010
Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 23 a,, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.