Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der OPEC und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der OPEC aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der OPEC das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
  2. Absatz 2,Die OPEC und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121972