Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
Text
Artikel 20
Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OPEC zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und
die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.