Absatz eins,Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
- Litera aVertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
- Litera bGouverneuren und deren Familien;
- Litera cAngestellten der OPEC, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
- Litera dPersonen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, sowie deren Ehegatten;
- Litera eVertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, die gemäß den von der OPEC festgelegten Vorschriften zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und
- Litera fVertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OPEC in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.