Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
Vertrag – OPEC
Artikel 13
28.09.2010
19/20 Amtssitzabkommen
Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OPEC für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.
26.04.2023
10000559
NOR40121960