Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2010,
Vertrag – Montenegro
Paragraph 0
01.08.2010
10.06.2009
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 81/2010 (NR: GP XXIV RV 341 AB 520 S. 51. BR: AB 8272 S. 780.)
Deutsch, Englisch, Montenegrinisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 15. Jänner bzw. 9. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Montenegros, im Folgenden Vertragsparteien genannt,
überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,
im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,
unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
15.06.2021
20006901
NOR40121611