Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

06.06.2010

Unterzeichnungsdatum

11.10.1973

Index

99/09 Meteorologie

Langtitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte

StF: BGBl. Nr. 29/1976 (NR: GP XIII RV 1595 und 1596 AB 1682 und 1683 S. 151. BR: AB 1439 und 1440 S. 344.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 56/2010 (Ä1) (NR: GP XXIV RV 602 AB 616 S. 57. BR: AB 8287 S. 783.)

BGBl. III Nr. 121/2011 (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

BGBl. III Nr. 170/2012 (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

BGBl. III Nr. 223/2014 (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

BGBl. III Nr. 192/2015 (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

BGBl. III Nr. 222/2020 (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Türkisch

Vertragsparteien

*Belgien 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Dänemark 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Deutschland römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Deutschland/BRD 29 aus 1976, Ü *Estland 222 aus 2020, Ü, A1 *Finnland 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Frankreich 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Griechenland römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Irland 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Island römisch drei 121 aus 2011, Ü, Ä1 *Italien römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Jugoslawien 29 aus 1976, Ü *Kroatien römisch drei 192 aus 2015, Ü, Ä1 *Luxemburg römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Niederlande 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Norwegen römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Portugal römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Schweden 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Schweiz 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Serbien römisch drei 223 aus 2014, Ü, Ä1 *Slowenien römisch drei 170 aus 2012, Ü, Ä1 *Spanien 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Türkei römisch drei 56 aus 2010, Ä1 *Vereinigtes Königreich 29 aus 1976, Ü, römisch drei 56 aus 2010, Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Artikel 16, des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel 22, Absatz 2, zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

EINGEDENK der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN BESTÄTIGUNG der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann;

EINGEDENK dessen, dass ein solches Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IM FESTEN WILLEN, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden;

IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können;

ANGESICHTS der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder des Zentrums aufzunehmen;

Anmerkung

Anlage 1 = Anlage - Vorläufiger Beitragsschlüssel

Anlage 2 = Protokoll

Anlage 3 = Schlussakte

Schlagworte

e-rk3,

Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121502