Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

04.11.2019

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
      6. Litera f
        Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
      7. Litera g
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      8. Litera h
        allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      3. Litera c
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    5. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    6. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
      2. Litera b
        Personenstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters;
    7. Ziffer 7
      die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    8. Ziffer 8
      die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
    9. Ziffer 9
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
    10. Ziffer 10
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
    11. Ziffer 11
      die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
  2. Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Einkommensteuerbescheid, Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121481