Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsDie Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
- Litera aGeschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
- Litera bErwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
- Litera cDienstgebernummer,
- Litera dLand und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
- Litera eLohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
- Litera fArt von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
- Litera gJahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
- Litera hallfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; - Ziffer 2die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
- Litera aGeschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
- Litera bvon den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
- Litera cvon den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice; - Ziffer 3die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
- Litera aGeschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
- Litera bBeginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse; - Ziffer 4die Merkmale der Arbeitsstätten
- Litera aWirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
- Litera bZahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
- Litera cDienstgebernummer
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000); - Ziffer 5die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
- Ziffer 6die Merkmale der Haushaltsangehörigen
- Litera aGeschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
- Litera bPersonenstand,
- Litera cStaatsangehörigkeit und
- Litera dMeldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters; - Ziffer 7die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
- Ziffer 8die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
- Ziffer 9die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
- Ziffer 10die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
- Ziffer 11die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.