(7)Absatz 7,Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:Von einer vollständigen Prüfung nach Absatz 6, ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:
Wenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 4% wahrzunehmen.
Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.
Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Abs. 6 im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Absatz 6, im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.