Absatz einsDer Bargeldbestand ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das der zuständigen haushaltsführenden Stelle, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Dies gilt auch für Bargeld, das auf Grund der folgenden Bestimmungen nicht gesichert verwahrt werden kann.