Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Schriftliche Anordnung in Papierform

(Paragraph 87, Absatz eins, BHG 2013)

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Besorgung nicht vor, hat die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anordnungen in Papierform müssen in dauerhafter und lesbarer Form erfolgen. Änderungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben und das Datum und die Person, welche die Änderung durchgeführt hat, feststellbar sind (zB durch Beifügung von Datum und Unterschrift). Keinesfalls geändert werden dürfen
    1. Ziffer eins
      die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte und deren oder dessen Bankverbindung,
    2. Ziffer 2
      die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige und
    3. Ziffer 3
      der Zahlungsbetrag.
    Gegebenenfalls ist eine neuerliche Anordnung zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in Papierform sind der BHAG gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu erfassen. Wurde eine schriftliche Anordnung in Papierform durch die BHAG im HV-System erfasst, hat die BHAG auf dieser Anordnung (Zahlungs- oder Verrechnungsauftrag) die vom HV-System vergebene Nummer der Anordnung händisch anzubringen.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121346